Platzbelegung

Auszug aus den Nutzungsbedingungen


Nutzungsvertrag

(1) Die Vermietung des Platzes erfolgt jeweils nur auf schriftlichen Antrag per Email an


den JFV (jfv.alsfeld@gmail.com). Wird die Annahme des Antrages bestätigt (im Kalender auf der Homepage des JFV ersichtlich: JFVAlsfeld2010.de , gilt der Mietvertrag als abgeschlossen. Die Überlassungsbedingungen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Nutzungsvertrages.

(2) Der antragstellende Nutzer übernimmt die Verantwortung, dass sein Antrag diesen Erfordernissen entspricht.

(3) Eine Untervermietung ist nicht zulässig.


Zeitweilige Sperrung der Spielfelder

Wenn aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse, z. B. starker Schneefall eine erhebliche Schädigung des gemieteten Spielfeldes bei Benutzung zu erwarten ist, 

kann der Vermieter dem Mieter die Inanspruchnahme des gemieteten Spielfeldes untersagen. Eine Entschädigung steht dem Mieter oder Dritten in diesem Falle nicht zu. Eine Berechnung seitens des JFV an den mietenden Verein entfällt in diesem Fall.


Beendigung der Nutzungsvereinbarung und Rücktritt vom Vertrag

(1) Der Mietvertrag endet durch:

a) Ablauf der Mietzeit

b) Kündigung aufgrund vertraglicher Kündigungsfrist

c) Kündigung aus wichtigem Grund

d) Rücktritt des Mieters.

(2) Das Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn

a) der Mieter oder dessen Personenkreis (z. B. Mitglieder, Beauftragte, Gäste usw.) gegen die Bestimmungen der Überlassungsbedingungen verstößt,

b) der Mieter mit fälligen Forderungen aus der Überlassung für mehr als ein Abrechnungszeitraum im Rückstand ist.

(3) Rücktritte vom Mietvertrag sind bedingt möglich. Falls eine Absage für einen gebuchten Termin erfolgt, findet eine Berechnung in Höhe des Nutzungsentgeltes ohne Flutlichtberechnung statt. Falls der Termin über dem JFV erneut vergeben werden kann, entfällt diese Zahlung.

Ein Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag nach Beginn der Mietzeit ist ausgeschlossen. Für belegte, aber nicht beanspruchte Mietzeiten ist die Miete in voller Höhe zu zahlen.


Übungs- und Veranstaltungsbetrieb, Aufsicht, Sicherheit

Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung für die geordnete Durchführung des Übungs- und Veranstaltungsbetriebes für die Dauer der Durchführung muss dem Vermieter eine verantwortliche Person (namentlich) genannt werden.


Überlassung von Sportgeräten/ Tore

Die sportlichen Einrichtungen und die Sportgeräte dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Tore und Betreuerkabinen werden, soweit vorhanden, kostenlos zur Benutzung überlassen. Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, diese sorgsam und schonend zu behandeln und sofort nach Gebrauch an den für sie bestimmten Aufbewahrungsplatz zu nutzen und zurückzubringen. Für zerstörte, beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte hat der Mieter Ersatz zu leisten.

Es werden jeweils ein großes Tor und zwei Kleinfeldtore zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Die Tore dürfen zur Feinjustierung nicht gezogen oder geschoben werden. Dieses muss über die vorgesehenen Rollen der Tore oder durch Anheben der Tore geschehen.


Schutz von Spielfeldern und Laufbahnen

Die Spielfelder dürfen nur mit zugelassenen, sauberen Sportschuhen (Multinockenschuhe, Nockenschuhe) betreten werden.

Untersagt sind insbesondere:

a) Tragen von Schraubstollenschuhen und Spikes, verschmutzte Schuhe, Schuhe mit spitzem 

b) Absatz (z.B. Zuschauer).

c) Der Einsatz von scharfkantigen oder spitzen Trainingshilfen

d) Das Betreten der Kunstrasenfläche durch Zuschauer

e) Das Mitbringen und Konsumieren von Speisen und Getränken auf der Kunstrasenfläche (inkl. Kaugummi und Bonbons) und Getränken aller Art mit Ausnahme von Wasser oder Mineralwasser.

f) Das Betreten der Kunstrasenfläche durch Hunde.


Bei allen Veranstaltungen und im Übungsbetrieb hat der Mieter dafür zu sorgen, dass vor, während und nach der Veranstaltung Spielfelder und Laufbahnen nicht von Zuschauern betreten werden.

Für Schäden, die durch Übertretung dieser Anordnung entstehen, haftet der Mieter bei schuldhaften Verhalten.


Reklame

Jede Art von Reklame innerhalb der Sportplatzanlage sowie der Wasch- und Umkleidegebäude ist dem Mieter untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.


Mietpreisordnung

(1) Für die Überlassung des Platzes und dessen Einrichtungen werden Mieten und Entgelte für Neben- und Sonderleistungen gemäß einer besonderen Mietpreisordnung erhoben.

(2) Die Mietpreisordnung gilt für jeweils eine Saison und ist Bestandteil dieser Überlassungsbedingungen.



Mietpreisordnung Lindensportplatz Stand 2014/2015










JFV Alsfeld 2010 e.V.

Der Vorstand