Mitgliedschaft 

Satzung des Juniorenfördervereins JFV Alsfeld 2010


Präambel

Der Juniorenförderverein wird ab der Saison 2010/2011 die Aufgaben der Förderung des

Jugendfußballs übertragen. Der Juniorenförderverein wird von den Stammvereinen getragen, da

diese alleine nicht in der Lage sind, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und eine

zeitgemäße, leistungsorientierte und auch breitensportliche Jugendarbeit zu betreiben.

Die beteiligten Stammvereine sind in der Anlage A dargestellt


§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Juniorenförderverein führt den Namen: JFV Alsfeld 2010

2. Der Juniorenförderverein hat seinen Sitz in Alsfeld

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Juniorenförderverein erkennt mit der Aufnahme in den HFV die Satzung und Ordnung

des HFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen,

sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des DFB und des LSB, die

Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung

sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die

sich aus der Mitgliedschaft im HFV ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als

solchen und seine Mitglieder als binden an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen

seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim HFV ergeben.


§2 – Zweck des Juniorenfördervereins

1. Der Juniorenförderverein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließliche und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung, die durch die Förderung des Fußballsports und insbesondere des

Jugendfußballsports verwirklicht werden.

2. Der Juniorenförderverein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der

Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

4. Durch den Juniorenförderverein soll die Qualität der Jugendarbeit in der Region Alsfeld

erhöht werden. Den Jugendlichen soll dennoch die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein

vermittelt werden und es soll langfristig Bestand und Förderung der Seniorenmannschaften

der beteiligten Stammvereine gesichert werden.

5. Der Juniorenförderverein sorgt für die Betreuung, Training und Ausstattung der Juniorinnen-

und Juniorenmannschaften in den Altersgruppen U13 bis U19 und gewährleistet ihre

Teilnahme am Verbandsspielbetrieb. Diese Aufgaben nimmt er in enger Kooperation mit den

Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.

6. Welchem Verein sich ein Spieler nach seinem Wechsel vom Junioren- in den Senioren-

Spielbetrieb anschließen möchte, bleibt grundsätzlich seiner unbeeinflussten und freien

Entscheidung überlassen. Dem Stammverein wird jedoch das Recht eingeräumt, als erster mit

dem Spieler über einen Wechsel zu sprechen. Abwerbeaktivitäten sind zu unterlassen, das sie

den Fortbestand des Juniorenfördervereins gefährden.

7. Der Juniorenförderverein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten

Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG

ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.

(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und

Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner

Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31.

Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen

mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine

angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.


§ 4 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,

dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend- und Breitensports;

(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des

Leistungs- und Breitensports.


§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags

kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18

Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

 Erwachsene,

 Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

 Kinder (unter 14 Jahre),

 Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern

und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die

Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die

weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen

Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger

Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die

Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von ein Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die

Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

 wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei

Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage

nachgewiesen wird;

 bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

 wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

 wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch

die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern

schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang

die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt

werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung

endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des

auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil

am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner

Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das

Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der

Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen

Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand

kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(10)Weitere Vereine können sich jährlich bis zum 30.04. dem Juniorenförderverein anschließen. Dazu ist

ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Juniorenfördervereins zu stellen. Der Vorstand

kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Die Entscheidung des Vorstandes über Aufnahmegebühr und

Aufnahmeantrag ist unanfechtbar.


§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der

Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über

die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den

allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von

Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen

Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu

erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE67ZZZ00001102235 und der

Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf

einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem

minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber

gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu

tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am

1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins

eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich

das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. §

288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/

der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für

sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende

Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem

Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je

Einzelfall verhängen.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein

Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.


§7 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung,

kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei

Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede-

und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den

Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu

unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung

eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu

benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.


§ 8 Organe des Juniorenfördervereins

Organe des Juniorenfördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vereinsmittel

1. Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen

der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermittel, sowie Einnahmen aus Werbung und

Sponsoring.

2. Der Juniorenförderverein erhält von den Stammvereinen jährliche Zuwendung zur Erfüllung

seiner Aufgaben. Die Höhe (pro Spieler/in) und die Zahlungstermine der Zuwendungen

werden von den Vorständen der Stammvereine auf Antrag des Juniorenfördervereins vor

Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam festgelegt.


§10 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Juniorenförderverein und einem der Stammvereine

angehören. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Rechner/in

dem Jugendkoordinator

dem Schriftführer und

dem/der Vorsitzenden oder dem/der Jugendleiter/in der einzelnen Stammvereine

einem Beisitzer / einer Beisitzerin

2. Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des

§26 BGB. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der

2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

3. Der Rechner verwaltet die Vereinskasse und wickelt den normalen Bankverkehr ab. Er besitzt

neben den zwei Vorsitzenden Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Aufnahme von

Krediten berechtigt.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei

Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des

neuen Vorstandes im Amt.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand aus

dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied

hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im

Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im

Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die

Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage

im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-

Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die

Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig.

Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden

gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

8. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren

Wirkungskreis bestimmen.

9. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für

den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von

Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem

Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße

Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

10. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als

Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der

Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die

Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen

dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen

der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

 Entlastung des Vorstandes;

 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

 Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen

durchgeführt);

 Erlass von Ordnungen;

 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

 Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres

stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und

Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche

Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus

wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der

Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich

einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer

Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem

Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld

des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der

Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß

gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen

den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt

nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist

gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen

werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied

geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den

Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern

in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den

Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind

unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die

Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht

eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die

Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss

einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen

gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung

des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterschreiben.

Es muss enthalten:

 Ort und Zeit der Versammlung;

 Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

 Zahl der erschienenen Mitglieder;

 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

 die Tagesordnung;

 die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt

oder nicht zugestimmt wurde;

 die Art der Abstimmung;

 Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

 Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§12 – Kassenprüfung

1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand

oder einem anderen Gremium des Vereins angehören.

2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.

3. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Juniorenfördervereins,

erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht

soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig

und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.

4. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Rechners und des Vorstandes zu

beantragen.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind in einer entsprechenden Verordnung (Anlage B)

geregelt.

§ 14 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das

Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen

Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der

Vorstand aufzubewahren.


§15 – Auflösung des Vereins

1. Der Juniorenförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit

dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen

erforderlich.

2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden

Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fast.

3. Für Verbindlichkeiten des Juniorenfördervereins haftet etwaigen Gläubigern gegenüber

nur das Vereinsvermögen des Juniorenfördervereins (= gesamter finanzieller und

sachlicher Besitz).

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

verbleibende Vermögen des Vereins an die Stammvereine, die zum Zeitpunkt der

Auflösung noch Mitglied im JFV Alsfeld sind. es Die Aufschlüsselung erfolgt entsprechend

der Dauer der Vereinszugehörigkeit. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für

Zwecke zur Förderung des Jugendfußballs zu verwenden.


§ 16 Datenschutz

1. Der Datenschutz ist gesondert geregelt (Anlage B)


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.09.2018 in Brauerschwend

beschlossen.



Anlage A:


Beteiligte Stammvereine


BSC Eudorf

SV 06 Alsfeld

TV Brauerschwend

SpVgg Leusel

SV 1920 Altenburg

TSG Kirtorf