Präambel
Der Juniorenförderverein wird ab der Saison 2010/2011 die Aufgaben der Förderung des
Jugendfußballs übertragen. Der Juniorenförderverein wird von den Stammvereinen getragen, da
diese alleine nicht in der Lage sind, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und eine
zeitgemäße, leistungsorientierte und auch breitensportliche Jugendarbeit zu betreiben.
Die beteiligten Stammvereine sind in der Anlage A dargestellt
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Juniorenförderverein führt den Namen: JFV Alsfeld 2010
2. Der Juniorenförderverein hat seinen Sitz in Alsfeld
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Juniorenförderverein erkennt mit der Aufnahme in den HFV die Satzung und Ordnung
des HFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen,
sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des DFB und des LSB, die
Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung
sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die
sich aus der Mitgliedschaft im HFV ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als
solchen und seine Mitglieder als binden an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen
seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim HFV ergeben.
§2 – Zweck des Juniorenfördervereins
1. Der Juniorenförderverein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließliche und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, die durch die Förderung des Fußballsports und insbesondere des
Jugendfußballsports verwirklicht werden.
2. Der Juniorenförderverein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
4. Durch den Juniorenförderverein soll die Qualität der Jugendarbeit in der Region Alsfeld
erhöht werden. Den Jugendlichen soll dennoch die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein
vermittelt werden und es soll langfristig Bestand und Förderung der Seniorenmannschaften
der beteiligten Stammvereine gesichert werden.
5. Der Juniorenförderverein sorgt für die Betreuung, Training und Ausstattung der Juniorinnen-
und Juniorenmannschaften in den Altersgruppen U13 bis U19 und gewährleistet ihre
Teilnahme am Verbandsspielbetrieb. Diese Aufgaben nimmt er in enger Kooperation mit den
Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.
6. Welchem Verein sich ein Spieler nach seinem Wechsel vom Junioren- in den Senioren-
Spielbetrieb anschließen möchte, bleibt grundsätzlich seiner unbeeinflussten und freien
Entscheidung überlassen. Dem Stammverein wird jedoch das Recht eingeräumt, als erster mit
dem Spieler über einen Wechsel zu sprechen. Abwerbeaktivitäten sind zu unterlassen, das sie
den Fortbestand des Juniorenfördervereins gefährden.
7. Der Juniorenförderverein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten
Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und
Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31.
Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine
angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,
dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
Erwachsene,
Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
Kinder (unter 14 Jahre),
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern
und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die
Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die
weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen
Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger
Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von ein Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei
Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage
nachgewiesen wird;
bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch
die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern
schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang
die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt
werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil
am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das
Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren
teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen
Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand
kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
(10)Weitere Vereine können sich jährlich bis zum 30.04. dem Juniorenförderverein anschließen. Dazu ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Juniorenfördervereins zu stellen. Der Vorstand
kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Die Entscheidung des Vorstandes über Aufnahmegebühr und
Aufnahmeantrag ist unanfechtbar.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der
Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über
die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den
allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu
erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE67ZZZ00001102235 und der
Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf
einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu
tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am
1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins
eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. §
288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/
der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für
sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende
Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem
Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je
Einzelfall verhängen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung,
kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei
Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede-
und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den
Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu
benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Juniorenfördervereins
Organe des Juniorenfördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vereinsmittel
1. Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen
der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermittel, sowie Einnahmen aus Werbung und
Sponsoring.
2. Der Juniorenförderverein erhält von den Stammvereinen jährliche Zuwendung zur Erfüllung
seiner Aufgaben. Die Höhe (pro Spieler/in) und die Zahlungstermine der Zuwendungen
werden von den Vorständen der Stammvereine auf Antrag des Juniorenfördervereins vor
Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam festgelegt.
§10 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Juniorenförderverein und einem der Stammvereine
angehören. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Rechner/in
dem Jugendkoordinator
dem Schriftführer und
dem/der Vorsitzenden oder dem/der Jugendleiter/in der einzelnen Stammvereine
einem Beisitzer / einer Beisitzerin
2. Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§26 BGB. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
3. Der Rechner verwaltet die Vereinskasse und wickelt den normalen Bankverkehr ab. Er besitzt
neben den zwei Vorsitzenden Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Aufnahme von
Krediten berechtigt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des
neuen Vorstandes im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand aus
dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied
hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im
Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die
Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage
im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-
Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die
Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig.
Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden
gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
8. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren
Wirkungskreis bestimmen.
9. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für
den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von
Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem
Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße
Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
10. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der
Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die
Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen
dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen
der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
durchgeführt);
Erlass von Ordnungen;
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus
wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der
Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer
Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld
des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß
gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen
den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt
nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist
gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen
werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den
Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den
Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind
unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht
eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die
Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss
einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung;
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
Zahl der erschienenen Mitglieder;
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
die Tagesordnung;
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt
oder nicht zugestimmt wurde;
die Art der Abstimmung;
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§12 – Kassenprüfung
1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
oder einem anderen Gremium des Vereins angehören.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.
3. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Juniorenfördervereins,
erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht
soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig
und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.
4. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Rechners und des Vorstandes zu
beantragen.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind in einer entsprechenden Verordnung (Anlage B)
geregelt.
§ 14 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das
Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen
Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der
Vorstand aufzubewahren.
§15 – Auflösung des Vereins
1. Der Juniorenförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit
dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fast.
3. Für Verbindlichkeiten des Juniorenfördervereins haftet etwaigen Gläubigern gegenüber
nur das Vereinsvermögen des Juniorenfördervereins (= gesamter finanzieller und
sachlicher Besitz).
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an die Stammvereine, die zum Zeitpunkt der
Auflösung noch Mitglied im JFV Alsfeld sind. es Die Aufschlüsselung erfolgt entsprechend
der Dauer der Vereinszugehörigkeit. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für
Zwecke zur Förderung des Jugendfußballs zu verwenden.
§ 16 Datenschutz
1. Der Datenschutz ist gesondert geregelt (Anlage B)
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.09.2018 in Brauerschwend
beschlossen.
Anlage A:
Beteiligte Stammvereine
BSC Eudorf
SV 06 Alsfeld
TV Brauerschwend
SpVgg Leusel
SV 1920 Altenburg
TSG Kirtorf